Rufkanzlei
Recht & Plattformen

Bewertungsrecht für Unternehmen

Online-Bewertungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt – auch wenn sie hart ausfallen. Unzulässig werden sie vor allem, wenn sie unwahre Tatsachen behaupten, ohne Kontakt zum Unternehmen entstanden sind oder die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung überschreiten. Welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Verfassungsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutz und europäischem Plattformrecht.

Ein eigenes „Bewertungsgesetz“ gibt es in Deutschland nicht. Das Bewertungsrecht setzt sich aus Regeln verschiedener Rechtsgebiete zusammen, die Gerichte im Einzelfall gegeneinander abwägen. Diese Seite ordnet die wichtigsten Fragen und verweist auf die vertiefenden Seiten zu typischen Konstellationen.

Die folgenden Ausführungen sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht, prüfen spezialisierte Rechtsanwälte aus unserem Netzwerk anhand des konkreten Wortlauts und der Belege. Eine Übersicht über ausgewählte Rechtsprechung stellen wir separat bereit.

Bewertung prüfen lassen

Welche Rechtsgebiete spielen bei Online-Bewertungen eine Rolle?

Im Mittelpunkt steht die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Verfassers und dem Persönlichkeitsrecht des bewerteten Unternehmens. Daneben können Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht, Strafrecht und das europäische Plattformrecht einschlägig sein. Die Tabelle zeigt, welches Rechtsgebiet bei welcher Konstellation typischerweise relevant wird.

Rechtsgebiete im Bewertungsrecht – Überblick
RechtsgebietWorum es gehtTypische KonstellationVertiefung (URL)
Verfassungsrecht (Art. 5 GG)Schutz von Meinungen und Grenzen durch allgemeine Gesetze und EhrschutzHarte, aber sachbezogene Kritik eines echten Kunden/1-stern-google-bewertung-loeschen
Zivilrecht (§§ 823, 824, 1004 BGB)Unterlassung und Beseitigung bei Verletzung des UnternehmenspersönlichkeitsrechtsBewertung behauptet einen Vorfall, der nicht stattgefunden hat/unwahre-tatsachenbehauptung-google-bewertung
Zivilrecht – fehlender KontaktBewertung ohne tatsächliche GrundlageVerfasser war nie Kunde, Patient oder Gast/google-bewertung-ohne-kundenkontakt
Ehrschutz (§§ 185–187 StGB)Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, SchmähkritikBewertung beschimpft Inhaber oder Mitarbeiter persönlich/beleidigende-google-bewertung
Wettbewerbsrecht (UWG)Herabsetzung von Mitbewerbern, gefälschte VerbraucherbewertungenKonkurrent bewertet unter falschem Namen/google-bewertung-mitbewerber
Arbeitsrecht und MeinungsfreiheitKritik durch aktuelle oder ehemalige BeschäftigteEx-Mitarbeiter bewertet nach einer Kündigung/google-bewertung-ex-mitarbeiter
Datenschutz (DSGVO)Personenbezogene Angaben über Dritte in BewertungenBewertung nennt eine Mitarbeiterin mit vollem Namen/beleidigende-google-bewertung
Strafrecht (§§ 240, 253 StGB)Drohung mit negativen Bewertungen, um Vorteile zu erzwingenForderung nach Erstattung gegen Verzicht auf eine Bewertung/google-bewertung-erpressung
Plattformrecht (DSA)Melde- und Abhilfeverfahren, Begründung, BeschwerdeMeldung einer rechtswidrigen Bewertung bei Google/dsa-google-bewertungen
PlattformrichtlinienHausregeln der Portale, unabhängig vom GesetzViele Bewertungen in kurzer Zeit ohne erkennbaren Anlass/review-bombing

Wie weit reicht die Meinungsfreiheit bei Bewertungen?

Sehr weit. Art. 5 Abs. 1 GG schützt das Recht, die eigene Meinung frei zu äußern – auch zugespitzt, polemisch oder einseitig.

Grenzen ergeben sich nach Art. 5 Abs. 2 GG aus den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. In der Praxis bedeutet das: Gerichte wägen die Meinungsfreiheit des Verfassers gegen das Persönlichkeitsrecht des Bewerteten ab. Nur ausnahmsweise tritt die Meinungsfreiheit ohne Abwägung zurück, etwa bei Schmähkritik oder Formalbeleidigung.

Für Unternehmen heißt das: Eine negative Bewertung ist nicht schon deshalb angreifbar, weil sie unfair wirkt, die Sternezahl nicht nachvollziehbar ist oder der Verfasser übertreibt. Entscheidend ist, was genau behauptet wird und ob dafür eine tatsächliche Grundlage besteht.

Weiterlesen: 1-Sterne-Bewertungen ohne Text einordnen

Was unterscheidet eine Tatsachenbehauptung von einem Werturteil?

Eine Tatsachenbehauptung lässt sich mit den Mitteln des Beweises als wahr oder unwahr überprüfen. Ein Werturteil ist dagegen durch Stellungnahme und Dafürhalten geprägt und kann weder bewiesen noch widerlegt werden. Diese Unterscheidung ist in vielen Bewertungsfällen der Schlüssel.

Werturteile sind weitgehend geschützt. Wahre Tatsachen müssen in aller Regel hingenommen werden, auch wenn sie unangenehm sind. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt; auch erwiesen unwahre Tatsachen genießen nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen Schutz.

Beispiel: „Das Essen war lieblos“ ist ein Werturteil. „Wir haben 90 Minuten auf das Essen gewartet“ ist eine Tatsachenbehauptung, die stimmen kann oder nicht. Maßgeblich ist der Gesamtzusammenhang.

  • Lässt sich die Aussage durch Unterlagen, Zeugen oder Daten überprüfen?
  • Beschreibt sie ein konkretes Ereignis (Datum, Ablauf, Betrag, Person)?
  • Wird ein Vorgang behauptet, den Sie anhand Ihrer Unterlagen widerlegen können?
  • Oder gibt die Aussage vor allem einen persönlichen Eindruck wieder?

Weiterlesen: Unwahre Tatsachenbehauptungen in Bewertungen

Wie werden Mischäußerungen beurteilt?

Viele Bewertungen verbinden Meinung und Tatsachen. Lassen sich beide Elemente nicht trennen, ohne den Sinn zu verfälschen, wird die Äußerung insgesamt als Meinungsäußerung behandelt. Der tatsächliche Kern fließt aber in die Abwägung ein: Ist er unwahr, wiegt der Schutz der Meinung deutlich geringer.

Beispiel: „Unseriöser Laden – die Rechnung war doppelt so hoch wie das Angebot.“ Das Wort „unseriös“ ist eine Wertung. Sie stützt sich aber auf eine konkrete Tatsache, die anhand von Angebot und Rechnung überprüft werden kann. Lässt sich zeigen, dass die Rechnung dem Angebot entsprach, kann die gesamte Äußerung angreifbar sein.

Welche Rechte hat ein bewertetes Unternehmen?

Unternehmen genießen ein eigenes Persönlichkeitsrecht, das ihren sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen schützt. Zivilrechtlich stützen sich Ansprüche gegen rechtswidrige Bewertungen vor allem auf § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog. Im Vordergrund steht in der Regel ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung, also auf Entfernung der Bewertung.

Werden unwahre Tatsachen verbreitet, die den Kredit oder das Fortkommen eines Unternehmens gefährden, kommt zusätzlich § 824 BGB in Betracht. Verletzt eine Bewertung ein Schutzgesetz, etwa die Strafvorschriften zur üblen Nachrede oder Verleumdung, kann sich ein Anspruch auch aus § 823 Abs. 2 BGB ergeben.

Daneben haben auch Inhaber, Geschäftsführer und Mitarbeitende ein eigenes allgemeines Persönlichkeitsrecht. Wird eine einzelne Person namentlich angegriffen, kann diese Person selbst betroffen sein – unabhängig vom Unternehmen.

Wann ist eine Bewertung Schmähkritik oder Formalbeleidigung?

Seltener als oft angenommen. Schmähkritik liegt nur vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Eine Formalbeleidigung setzt besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigende Schimpfwörter voraus.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass diese Begriffe eng auszulegen sind. Scharfe, überzogene oder ausfällige Kritik ist nicht automatisch Schmähkritik. Fehlt eine dieser Ausnahmen, muss stets abgewogen werden – und auch dann kann eine Bewertung im Einzelfall als Beleidigung nach § 185 StGB unzulässig sein.

Beispiel: „Völlig inkompetenter Handwerker, nie wieder“ ist hart, hat aber einen Bezug zur erbrachten Leistung. Eine Bewertung, die den Inhaber ohne jeden Bezug zur Leistung mit Schimpfwörtern belegt, ist anders zu beurteilen.

Weiterlesen: Beleidigende Bewertungen und Schmähkritik

Darf jemand ohne Kundenkontakt eine Bewertung abgeben?

Eine Bewertung vermittelt dem Leser, dass der Verfasser eigene Erfahrungen mit dem Unternehmen gemacht hat. Fehlt jeder Kontakt, fehlt der Bewertung die tatsächliche Grundlage. In dieser Konstellation kommt ein Anspruch auf Entfernung in Betracht.

Wichtig ist die Abgrenzung: Dass ein Verfasser in Ihren Kundendaten nicht auftaucht, beweist noch keinen fehlenden Kontakt. Viele Kunden bewerten unter Pseudonym, Angehörige bewerten für andere, oder der Kontakt bestand nur telefonisch. Ob ein Kontakt bestand, klärt sich in der Regel erst im Prüfverfahren der Plattform.

Weiterlesen: Bewertung ohne Kundenkontakt

Haften Bewertungsportale für die Bewertungen ihrer Nutzer?

Ein Portal haftet für fremde Bewertungen nicht von vornherein, sondern erst, wenn es auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde und zumutbare Prüfpflichten verletzt. Nach der Rechtsprechung des BGH richtet sich der Umfang dieser Prüfpflichten nach den Umständen des Einzelfalls.

Eine allgemeine Pflicht, alle Inhalte vorab zu überwachen, besteht nicht; Art. 8 DSA schließt sie ausdrücklich aus. Wird eine Bewertung aber hinreichend konkret beanstandet, muss sich das Portal mit der Beanstandung auseinandersetzen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann dazu gehören, die Beanstandung an den Verfasser weiterzuleiten, eine Stellungnahme einzuholen und gegebenenfalls Belege für den behaupteten Kontakt anzufordern.

Wie weit die Pflichten im Einzelnen reichen, hängt unter anderem vom Gewicht der behaupteten Rechtsverletzung, von den Erkenntnismöglichkeiten des Portals und von der Funktion des Dienstes ab. Bewertungsportale tragen nach der Rechtsprechung ein erhöhtes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, das durch anonyme Bewertungen verstärkt wird. Das kann die Anforderungen an die Prüfung erhöhen.

  • Die Beanstandung sollte die betroffene Bewertung eindeutig bezeichnen (Link, Datum, Wortlaut).
  • Sie sollte konkret darlegen, welche Aussage aus welchem Grund rechtswidrig ist.
  • Pauschale Hinweise wie „Die Bewertung ist falsch“ reichen in der Regel nicht aus.
  • Antworten und Entscheidungen der Plattform sollten vollständig dokumentiert werden.

Muss ein Portal den Namen des Verfassers herausgeben?

In der Regel nicht. Portale dürfen anonyme oder pseudonyme Bewertungen grundsätzlich zulassen und sind gegenüber dem Bewerteten nicht ohne Weiteres zur Herausgabe von Nutzerdaten verpflichtet. Eine Auskunft über Bestandsdaten kommt nach § 21 TDDDG nur unter engen Voraussetzungen und nach gerichtlicher Anordnung in Betracht.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte durch bestimmte rechtswidrige, strafrechtlich relevante Inhalte erforderlich ist. Für gewöhnliche Kritik oder bloße Zweifel an der Echtheit einer Bewertung ist dieser Weg nicht vorgesehen.

Unabhängig davon kann das Portal im Prüfverfahren verpflichtet sein, Belege für den behaupteten Kontakt einzuholen und diese – soweit datenschutzrechtlich zulässig, gegebenenfalls geschwärzt – an das Unternehmen weiterzugeben. Welche Nachweise im Einzelfall ausreichen, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

Was regelt das Wettbewerbsrecht (UWG) bei Bewertungen?

Das UWG greift, wenn eine Bewertung im geschäftlichen Verkehr abgegeben wird – typischerweise durch Mitbewerber oder im Auftrag eines Unternehmens. Private Kundenbewertungen fallen in der Regel nicht darunter. Für Unternehmen ist das UWG vor allem bei Bewertungen durch Konkurrenten und bei gekauften Bewertungen relevant.

§ 4 Nr. 1 UWG verbietet es, Mitbewerber oder deren Leistungen herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Nach § 4 Nr. 2 UWG ist es unlauter, über einen Mitbewerber geschäftsschädigende Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die nicht erweislich wahr sind. Eine Bewertung durch einen Konkurrenten ist damit nicht automatisch unzulässig, unterliegt aber strengeren Maßstäben.

Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG enthält zwei Tatbestände, die stets unzulässig sind: Nr. 23b betrifft die Behauptung, Bewertungen stammten von Verbrauchern, die das Produkt tatsächlich genutzt haben, ohne dass dies angemessen überprüft wurde. Nr. 23c verbietet die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Verbraucherbewertungen sowie deren falsche Darstellung zu Zwecken der Verkaufsförderung. Ergänzend verlangt § 5b Abs. 3 UWG von Unternehmen, die Verbraucherbewertungen zugänglich machen, Angaben dazu, ob und wie sie deren Echtheit sicherstellen.

Weiterlesen: Bewertungen durch Mitbewerber

Welche Rolle spielt der Datenschutz bei Bewertungen?

Sobald eine Bewertung eine natürliche Person identifizierbar beschreibt, enthält sie personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Das betrifft etwa namentlich genannte Mitarbeitende, Inhaber von Einzelunternehmen oder Ärztinnen und Ärzte. Die betroffene Person kann dann je nach Lage Rechte aus der DSGVO geltend machen, etwa auf Löschung nach Art. 17 oder Widerspruch nach Art. 21.

Datenschutz verdrängt die Meinungsfreiheit aber nicht. Art. 85 DSGVO verlangt, Datenschutz und Meinungsfreiheit miteinander in Einklang zu bringen. Am Ende steht daher auch hier eine Abwägung, die bei sachlicher Kritik an der beruflichen Tätigkeit häufig zugunsten der Bewertung ausfällt.

Umgekehrt gilt der Datenschutz auch für das bewertete Unternehmen: Wer öffentlich auf eine Bewertung antwortet, darf keine Kundendaten preisgeben. Für Gesundheitsberufe gelten wegen Art. 9 DSGVO und der Schweigepflicht besonders strenge Maßstäbe.

Weiterlesen: Jameda-Bewertung löschen lassen

Was gilt für Bewertungen durch Mitarbeiter und Bewerber?

Aktuelle und ehemalige Beschäftigte dürfen ihren Arbeitgeber grundsätzlich bewerten, auch kritisch. Ihre Bewertung beruht auf eigener Erfahrung und ist von der Meinungsfreiheit geschützt. Grenzen bestehen bei unwahren Tatsachen, Beleidigungen, der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen und Angaben über Dritte.

Arbeitgeberportale wie Kununu sind auf solche Bewertungen ausgelegt. Auf Kundenportalen wie Google kann sich die Frage stellen, ob eine Bewertung durch Mitarbeitende den Eindruck einer Kundenerfahrung erweckt. Arbeitsrechtliche Reaktionen auf eine Bewertung, etwa Abmahnung oder Kündigung, sind rechtlich heikel und sollten nicht ohne Beratung erfolgen.

Weiterlesen: Bewertungen durch ehemalige Mitarbeiter

Sind Fake-Bewertungen verboten?

Gefälschte Bewertungen verstoßen gegen die Richtlinien praktisch aller Plattformen. Werden sie im geschäftlichen Verkehr übermittelt oder beauftragt, sind sie nach Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig. Negative Fake-Bewertungen ohne Kundenkontakt können zudem das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen.

Die Schwierigkeit liegt im Nachweis. Indizien wie neue Profile, gleichlautende Texte oder Häufungen in kurzer Zeit können auf Fälschungen hindeuten, beweisen sie aber nicht. Treten viele Bewertungen auf einmal auf, etwa nach einem Konflikt in sozialen Netzwerken, kann Review-Bombing vorliegen; auch dann ist jede Bewertung einzeln einzuordnen.

Weiterlesen: Fake-Bewertungen erkennen und melden

Wann wird eine Bewertung strafrechtlich relevant?

Strafrechtlich relevant wird eine Bewertung vor allem bei Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB). Droht jemand mit einer negativen Bewertung, um eine Zahlung oder einen anderen Vorteil zu erzwingen, können Nötigung (§ 240 StGB) oder Erpressung (§ 253 StGB) in Betracht kommen.

Ein Strafantrag oder eine Strafanzeige führt nicht automatisch zur Entfernung der Bewertung. Strafverfahren und zivilrechtliche Ansprüche verfolgen unterschiedliche Ziele. Bei Drohungen sollten Sie die Nachrichten vollständig sichern und auf die Forderung nicht eingehen, bevor die Lage geprüft ist.

Weiterlesen: Drohung mit negativen Bewertungen

Was ändert der Digital Services Act für Bewertungen?

Der Digital Services Act (VO (EU) 2022/2065) regelt die Verfahren, nicht die inhaltlichen Maßstäbe. Hostingdienste müssen nach Art. 16 DSA ein Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte bereitstellen und hinreichend begründete Meldungen bearbeiten. Ob eine Bewertung rechtswidrig ist, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht.

Wichtig ist die Einordnung: Eine DSA-Meldung begründet keine automatische Löschpflicht. Sie verpflichtet die Plattform aber, sich mit der Meldung auseinanderzusetzen. Nach Art. 17 DSA müssen Entscheidungen gegenüber dem Verfasser begründet werden; Online-Plattformen müssen nach Art. 20 DSA ein internes Beschwerdemanagement vorhalten, und Art. 21 DSA sieht außergerichtliche Streitbeilegungsstellen vor.

Weiterlesen: DSA-Meldeverfahren für Google-Bewertungen

Google-Richtlinien oder Recht: Was ist der Unterschied?

Plattformrichtlinien und Gesetz sind zwei getrennte Prüfmaßstäbe. Eine Plattform kann eine Bewertung wegen eines Richtlinienverstoßes entfernen, obwohl sie rechtlich zulässig wäre – und umgekehrt eine rechtswidrige Bewertung zunächst stehen lassen, weil sie formal keiner Richtlinie widerspricht.

Google etwa untersagt in seinen Richtlinien für Nutzerbeiträge unter anderem Spam, gefälschte Interaktionen, Interessenkonflikte und beleidigende Inhalte. Wird eine Meldung über das Unternehmensprofil abgelehnt, ist damit noch nicht entschieden, ob ein rechtlicher Anspruch besteht. Für rechtswidrige Inhalte gibt es eigene Meldewege.

Weiterlesen: Google-Richtlinien für Bewertungen

Gelten auf Jameda, Kununu und Trustpilot andere Regeln?

Die rechtlichen Maßstäbe sind auf allen Plattformen dieselben: Meinungsfreiheit, Tatsachenwahrheit, Kontakt zum Unternehmen. Unterschiedlich sind die Hausregeln und Prüfverfahren der Portale – und die Besonderheiten der jeweiligen Branche.

Bei Arztbewertungen spielt die Schweigepflicht eine zentrale Rolle, bei Arbeitgeberbewertungen das Beschäftigungsverhältnis und interne Vorgänge, bei Trustpilot die eigenen Meldegründe und Nachweisanforderungen der Plattform. Die Besonderheiten sind auf den jeweiligen Plattformseiten beschrieben.

Weiterlesen: Negative Bewertungen auf Jameda, Kununu und Trustpilot

Wie geht Rufkanzlei mit rechtlichen Fragen um?

Rufkanzlei ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Wir prüfen, ob in einem Bewertungsfall Ansatzpunkte erkennbar sind, strukturieren Sachverhalt und Belege und koordinieren die weitere Bearbeitung. Die rechtliche Prüfung im Einzelfall erfolgt über spezialisierte Rechtsanwälte aus unserem Netzwerk.

Über die Entfernung einer Bewertung entscheidet am Ende die jeweilige Plattform oder, wenn es dazu kommt, ein Gericht. Gerichtliche Schritte erfolgen nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung.

Weiterlesen: Wie unser Anwaltsnetzwerk arbeitet

Häufige Fragen

Ist eine negative Bewertung ohne Begründung zulässig?

Grundsätzlich ja, wenn der Verfasser tatsächlich Kontakt zum Unternehmen hatte. Eine reine Sternebewertung ist ein Werturteil. Angreifbar kann sie vor allem sein, wenn kein Kontakt bestand oder sie gegen Plattformrichtlinien verstößt.

Wer muss beweisen, dass eine Tatsachenbehauptung wahr oder falsch ist?

Das hängt von der Anspruchsgrundlage und der Konstellation ab. Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen kann es Sache des Äußernden sein, die Wahrheit zu belegen. In der Praxis ist es dennoch wichtig, dass das Unternehmen eigene Unterlagen vorlegen kann, die die Behauptung widerlegen.

Kann ein Unternehmen Schadensersatz für eine rechtswidrige Bewertung verlangen?

Ein Schadensersatzanspruch kommt in Betracht, setzt aber unter anderem Verschulden und einen nachweisbaren Schaden voraus. Im Vordergrund stehen in der Praxis meist Unterlassung und Entfernung der Bewertung, nicht Schadensersatz.

Gilt deutsches Recht auch für Plattformen mit Sitz im Ausland?

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegenüber Unternehmen in Deutschland kann deutsches Recht anwendbar sein, auch wenn die Plattform ihren Sitz im Ausland hat. Die Frage des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands ist im Einzelfall zu prüfen. Der DSA gilt für Dienste, die in der EU angeboten werden.

Sind ältere Bewertungen anders zu beurteilen als neue?

Ein Gesetz, das Bewertungen nach einer bestimmten Zeit automatisch unzulässig macht, gibt es nicht. Das Alter kann aber in die Abwägung einfließen, etwa wenn sich die geschilderten Umstände grundlegend geändert haben. Einige Plattformen regeln in ihren Richtlinien zudem eigene Anforderungen an die Aktualität einer Erfahrung.

Quellen

  1. Art. 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit)
  2. § 823 BGB (Schadensersatzpflicht)
  3. § 824 BGB (Kreditgefährdung)
  4. § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
  5. § 185 StGB (Beleidigung)
  6. § 186 StGB (Üble Nachrede)
  7. § 187 StGB (Verleumdung)
  8. § 253 StGB (Erpressung)
  9. § 4 UWG (Mitbewerberschutz)
  10. § 5b UWG (Informationen zu Verbraucherbewertungen)
  11. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 23b und 23c)
  12. § 21 TDDDG (Auskunft über Bestandsdaten)
  13. DSGVO, VO (EU) 2016/679
  14. Digital Services Act, VO (EU) 2022/2065
  15. Google – Verbotene und eingeschränkte Inhalte

Erstprüfung kostenfrei

Schildern Sie uns Ihren Fall. Für Google-Bewertungen beträgt die Vergütung 89 € netto je entfernter Bewertung und fällt nur im Erfolgsfall an. Wird eine entfernte Bewertung wieder veröffentlicht, wird sie kostenfrei erneut bearbeitet; kann sie nicht erneut entfernt werden, wird die Vergütung erstattet. Für Bewertungen auf anderen Plattformen wie Jameda, Kununu oder Trustpilot erhalten Sie die Konditionen nach der Erstprüfung.

Bewertung prüfen lassen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.