Google-Bewertung durch ehemalige Mitarbeiter
Google-Bewertungen sollen Erfahrungen als Kunde oder Besucher wiedergeben. Nach den Google-Richtlinien kann eine aktuelle oder frühere Beschäftigung einen Interessenkonflikt begründen. Ob eine solche Bewertung entfernt werden kann, hängt aber vom Inhalt ab – Kritik eines Ex-Mitarbeiters ist nicht automatisch unzulässig.
Nach einer Kündigung, einem Streit über das Arbeitszeugnis oder einer Auseinandersetzung im Team erscheint manchmal eine negative Google-Bewertung, die erkennbar aus Innensicht geschrieben ist. Für Unternehmen ist das doppelt belastend: Die Bewertung wirkt auf Kunden, obwohl sie vom Arbeitsverhältnis handelt. Diese Seite ordnet ein, welche Ansatzpunkte bestehen können und welche Fragen gesondert zu klären sind.
Bewertung prüfen lassenArbeitgeberbewertung oder Kundenbewertung – wo gehört die Kritik hin?
Google-Rezensionen beziehen sich auf die Erfahrung mit einem Ort oder Unternehmen als Kunde, Gast oder Besucher. Erfahrungen als Arbeitnehmer gehören thematisch eher auf Arbeitgeberportale wie Kununu. Eine Google-Bewertung, die ausschließlich das Arbeitsverhältnis schildert, kann daher im Einzelfall als nicht themenbezogen gemeldet werden.
Auf Kununu sind Bewertungen durch aktuelle und ehemalige Beschäftigte dagegen ausdrücklich vorgesehen. Dort gelten eigene Regeln und eigene Prüfmaßstäbe, etwa zur Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestand.
Weiterlesen: Kununu-Bewertung prüfen und löschen lassen
Was sagt die Google-Richtlinie zu Interessenkonflikten?
Google nennt in seinen Richtlinien für Nutzerbeiträge ausdrücklich, dass eine aktuelle oder frühere Beschäftigung einen Interessenkonflikt verursachen kann. Bewertungen aus einem solchen Konflikt heraus gelten nach den Richtlinien als Manipulation oder Falschdarstellung.
In der Praxis muss für Google aber erkennbar sein, dass die Bewertung von einem ehemaligen Beschäftigten stammt. Hilfreich ist es, wenn die Bewertung selbst Hinweise enthält – etwa „Ich habe dort drei Jahre gearbeitet“ – oder wenn Sie den Zusammenhang nachvollziehbar darlegen können. Ohne solche Hinweise ist eine Meldung deutlich schwieriger.
Weiterlesen: Google-Richtlinien für Bewertungen im Überblick
Welche Inhalte bieten Ansatzpunkte, welche nicht?
Entscheidend ist weniger, wer schreibt, als was geschrieben wird. Die folgende Übersicht zeigt typische Inhalte und ihre Grenzen. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
| Inhalt der Bewertung | Mögliche Ansatzpunkte | Grenzen |
|---|---|---|
| Schilderung nur des Arbeitsverhältnisses (Gehalt, Schichtplan, Führungsstil) | Interessenkonflikt und fehlender Bezug zur Kundenerfahrung nach den Google-Richtlinien | Google muss den Bezug zur Beschäftigung erkennen können |
| Behauptete Missstände, z. B. „Hier wird die Kühlkette nicht eingehalten“ | Unwahre Tatsachenbehauptungen können nach §§ 823, 1004 BGB analog, geschäftsschädigende auch nach § 824 BGB angreifbar sein | Wahre Tatsachen sind grundsätzlich hinzunehmen; die Wahrheitsfrage muss geklärt werden |
| Namentliche Nennung oder Beschreibung von Kollegen oder Vorgesetzten | Google untersagt die Veröffentlichung personenbezogener Daten ohne Einwilligung; zusätzlich können Persönlichkeitsrechte der Betroffenen berührt sein | Die betroffene Person kann eigene Rechte haben; das Unternehmen handelt nicht automatisch für sie |
| Interne Abläufe, Preiskalkulationen, Lieferanten oder Kundendaten | Im Einzelfall Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten | Nicht jede interne Information ist ein geschütztes Geschäftsgeheimnis |
| Beleidigungen oder Herabwürdigung, z. B. „Der Chef ist ein Betrüger“ | Formalbeleidigung oder ehrverletzende Tatsachenbehauptung, Belästigung nach den Google-Richtlinien | Scharfe, aber sachbezogene Kritik ist von der Meinungsfreiheit geschützt |
| Allgemeine negative Wertung, z. B. „Würde dort nie wieder hingehen“ | Gering, soweit kein Interessenkonflikt erkennbar ist | Subjektive Werturteile sind regelmäßig zulässig |
Betriebsinterna und Kollegen: Was ist besonders heikel?
Besonders problematisch sind Bewertungen, die Dritte bloßstellen. Beispiel (hypothetisch): Eine Bewertung behauptet, eine namentlich genannte Mitarbeiterin sei „wegen Alkohol am Arbeitsplatz“ abgemahnt worden. Hier können sowohl die Google-Richtlinie zu personenbezogenen Daten als auch Persönlichkeitsrechte der genannten Person betroffen sein.
Ähnlich verhält es sich mit internen Informationen. Beispiel (hypothetisch): Eine Bewertung nennt Einkaufspreise eines Lieferanten und Margen einzelner Produkte. Ob es sich dabei um ein Geschäftsgeheimnis handelt, hängt unter anderem davon ab, ob die Information tatsächlich geheim war und angemessen geschützt wurde. Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Und die arbeitsrechtliche Seite?
Ob eine Bewertung arbeitsrechtliche Folgen haben kann – etwa wegen nachwirkender Verschwiegenheitspflichten oder einer Vereinbarung im Aufhebungsvertrag –, ist eine eigene Frage. Sie sollte gesondert und durch einen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt geprüft werden.
Unabhängig davon empfiehlt es sich, keine Kontaktaufnahme mit Druck zu versuchen. Eine Aufforderung an den ehemaligen Mitarbeiter, die Bewertung „sofort“ zu löschen, kann die Lage verschärfen und im ungünstigen Fall selbst zum Gegenstand einer Bewertung werden.
Wie gehen Sie konkret vor?
Sichern Sie die Bewertung vollständig, prüfen Sie, ob der Bezug zum Arbeitsverhältnis aus dem Text hervorgeht, und melden Sie die Bewertung bei Google mit passendem Grund. Antworten Sie öffentlich, wenn überhaupt, sachlich und ohne interne Details – auch Sie unterliegen gegenüber ehemaligen Beschäftigten dem Datenschutz.
Bleibt die Bewertung online, prüft Rufkanzlei, ob Ansatzpunkte erkennbar sind, und lässt geeignete Fälle über spezialisierte Rechtsanwälte aus unserem Netzwerk bearbeiten.
Die Erstprüfung ist kostenfrei. Für Google-Bewertungen beträgt die Vergütung 89 € netto je entfernter Bewertung und fällt nur im Erfolgsfall an. Wird eine entfernte Bewertung wieder veröffentlicht, wird sie kostenfrei erneut bearbeitet; kann sie nicht erneut entfernt werden, wird die Vergütung erstattet. Für Bewertungen auf anderen Plattformen wie Jameda, Kununu oder Trustpilot erhalten Sie die Konditionen nach der Erstprüfung.
Weiterlesen: Google-Bewertung löschen lassen
Häufige Fragen
Darf ein ehemaliger Mitarbeiter mein Unternehmen bei Google bewerten?
Nach den Google-Richtlinien kann eine frühere Beschäftigung einen Interessenkonflikt begründen. War die Person aber auch als Kunde bei Ihnen und schildert diese Erfahrung, ist die Bewertung nicht automatisch unzulässig.
Darf ich in meiner Antwort schreiben, dass der Verfasser gekündigt wurde?
Davon ist abzuraten. Details aus dem Arbeitsverhältnis sind personenbezogene Daten, deren Veröffentlichung datenschutzrechtlich problematisch sein kann. Eine neutrale Antwort ohne Interna ist die sicherere Wahl.
Wird die Bewertung eher bei Google oder bei Kununu entfernt?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Auf Kununu sind Arbeitnehmerbewertungen vorgesehen und werden nach Kununu-Regeln geprüft. Bei Google kann gerade der fehlende Kundenbezug ein Ansatzpunkt sein.
Was, wenn ein Kollege namentlich genannt wird?
Dann kann die Google-Richtlinie zu personenbezogenen Daten einschlägig sein. Die genannte Person kann außerdem eigene Rechte haben, die sie selbst geltend machen kann.
Kann ich arbeitsrechtlich gegen den Ex-Mitarbeiter vorgehen?
Das ist eine eigene Frage, die gesondert geprüft werden sollte, etwa im Hinblick auf Verschwiegenheitspflichten. Rufkanzlei befasst sich mit der Bewertung selbst, nicht mit dem Arbeitsverhältnis.
Quellen
Erstprüfung kostenfrei
Schildern Sie uns Ihren Fall. Für Google-Bewertungen beträgt die Vergütung 89 € netto je entfernter Bewertung und fällt nur im Erfolgsfall an. Wird eine entfernte Bewertung wieder veröffentlicht, wird sie kostenfrei erneut bearbeitet; kann sie nicht erneut entfernt werden, wird die Vergütung erstattet. Für Bewertungen auf anderen Plattformen wie Jameda, Kununu oder Trustpilot erhalten Sie die Konditionen nach der Erstprüfung.
Bewertung prüfen lassenDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.