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Google-Bewertung durch einen Mitbewerber

Google untersagt Bewertungen, mit denen Mitbewerber dem Ruf eines Unternehmens schaden wollen – das fällt unter die Richtlinien zu Interessenkonflikt und Falschdarstellung. Rechtlich können je nach Inhalt Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht oder dem allgemeinen Zivilrecht in Betracht kommen. Entscheidend ist, dass sich der Verdacht mit Indizien belegen lässt, denn eine bloße Vermutung reicht weder Google noch einem Gericht.

Der Verdacht entsteht oft aus dem Zusammenhang: Eine scharfe Ein-Stern-Bewertung erscheint kurz nach der Eröffnung eines Konkurrenzbetriebs, sie empfiehlt ausdrücklich einen anderen Anbieter oder kennt Details, die eher ein Branchenkenner als ein Kunde wissen kann. Auf dieser Seite geht es darum, wie Sie einen solchen Verdacht sachlich einordnen, welche Ansatzpunkte bestehen können und wo die Grenzen liegen.

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Darf ein Mitbewerber mein Unternehmen bei Google bewerten?

Nach den Google-Richtlinien für Nutzerbeiträge ist es nicht zulässig, Inhalte über das Unternehmen eines Mitbewerbers zu veröffentlichen, um dessen Ruf zu schaden. Google nennt das im Zusammenhang mit Interessenkonflikten und Falschdarstellung. Eine solche Bewertung kann deshalb bei Google gemeldet werden.

Das bedeutet nicht, dass jede Bewertung einer Person aus derselben Branche unzulässig ist. War der Mitbewerber tatsächlich als Kunde bei Ihnen und schildert er eine echte Erfahrung, ist die Lage weniger eindeutig. Maßgeblich bleiben der Inhalt der Bewertung und die Frage, ob ein echter Kontakt bestand.

Welche rechtlichen Ansatzpunkte können bestehen?

Stammt eine herabsetzende Bewertung nachweislich von einem Mitbewerber, kann neben dem allgemeinen Zivilrecht auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht kommen. Ob eine Bewertung im konkreten Fall eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

§ 4 Nr. 1 UWG betrifft die Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern, § 4 Nr. 2 UWG die Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachen, die geeignet sind, den Betrieb eines Mitbewerbers zu schädigen („Anschwärzung“). Enthält die Bewertung irreführende Angaben, kann im Einzelfall auch § 5 UWG in Betracht kommen. Unabhängig davon können bei unwahren Tatsachenbehauptungen Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 1004 BGB analog und bei geschäftsschädigenden Falschbehauptungen § 824 BGB eine Rolle spielen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Tatsachen und Meinungen: „Die Werkstatt verwendet gebrauchte Ersatzteile und rechnet sie als neu ab“ ist eine überprüfbare Behauptung. „Für mich der unfreundlichste Betrieb der Stadt“ ist eine Wertung, die auch von einem Mitbewerber stammen kann, ohne automatisch rechtswidrig zu sein.

Weiterlesen: Bewertungsrecht: Meinung, Tatsache und Schmähkritik

Woran lässt sich eine Konkurrenzbewertung erkennen?

Es gibt kein einzelnes sicheres Merkmal. Ein Verdacht wird erst durch mehrere zusammenpassende Indizien tragfähig. Typische Anhaltspunkte sind ein zeitlicher Zusammenhang mit einem Wettbewerbsereignis, auffälliges Branchenwissen und ein Profil, das mehrere Anbieter derselben Branche in einer Region bewertet.

Beispiel (hypothetisch): Ein Fahrradladen erhält innerhalb weniger Tage drei Ein-Stern-Bewertungen. Alle drei kritisieren die Rahmenmarke, die nur dieser Laden führt, und eine Bewertung endet mit dem Satz, „beim Fachhändler zwei Straßen weiter“ sei man besser beraten. Keines dieser Details beweist allein etwas – zusammen ergeben sie ein Muster, das sich dokumentieren und bei Google begründet melden lässt.

Auch Fake-Accounts können eine Rolle spielen: Profile ohne Bild, ohne weitere Beiträge oder mit einer Bewertungshistorie, die sich auf eine einzige Branche konzentriert. Dass ein Profilname in Ihrem Kundenverzeichnis fehlt, ist dabei nur ein Anhaltspunkt und kein Beweis für eine Fälschung.

Weiterlesen: Fake-Google-Bewertung erkennen und melden

Checkliste: Indizien dokumentieren

Sichern Sie Belege, solange die Bewertung und das Verfasserprofil sichtbar sind. Eine strukturierte Dokumentation ist die Grundlage für eine Meldung bei Google und für jede rechtliche Prüfung.

  • Screenshot der Bewertung mit Datum, Sternezahl, Profilnamen und vollständiger URL
  • Screenshot des Verfasserprofils mit allen sichtbaren weiteren Bewertungen, insbesondere zu anderen Anbietern Ihrer Branche
  • Zeitliche Einordnung: Gab es zeitgleich eine Neueröffnung, eine Ausschreibung, einen Streit oder einen Personalwechsel zur Konkurrenz?
  • Inhaltliche Auffälligkeiten: Empfehlung eines bestimmten Konkurrenten, Fachbegriffe, interne Preis- oder Lieferantendetails
  • Abgleich mit Kunden-, Termin- oder Buchungsdaten für den infrage kommenden Zeitraum
  • Hinweise aus anderen Quellen, etwa identische Formulierungen auf anderen Portalen
  • Datum und Grund Ihrer Meldung bei Google sowie jede Antwort von Google

Darf ich den Mitbewerber öffentlich beschuldigen?

Davon ist dringend abzuraten, solange Sie den Vorwurf nicht beweisen können. Wer in einer öffentlichen Antwort oder in sozialen Netzwerken einen namentlich erkennbaren Mitbewerber der Fake-Bewertung bezichtigt, verbreitet selbst eine Tatsachenbehauptung. Erweist sie sich als unzutreffend, können Ihnen eigene Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche drohen – bis hin zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Eine sachliche Antwort ohne Schuldzuweisung ist meist die bessere Wahl, etwa: „Wir können diese Schilderung keinem Auftrag zuordnen und bitten Sie, uns direkt zu kontaktieren.“ Den Verdacht selbst sollten Sie gegenüber Google und im Rahmen der rechtlichen Prüfung vortragen, nicht öffentlich.

Wie läuft die rechtliche Prüfung ab?

Zuerst wird die Bewertung bei Google mit passendem Grund gemeldet, etwa Interessenkonflikt. Bleibt sie online, prüft Rufkanzlei, ob Ansatzpunkte erkennbar sind, strukturiert Ihre Indizien und lässt geeignete Fälle über unser Anwaltsnetzwerk bearbeiten. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Rechtsanwälte aus unserem Netzwerk.

Ob sich die Urheberschaft eines Mitbewerbers nachweisen lässt, hängt stark von der Beweislage ab. Oft ist es aussichtsreicher, an den Inhalt anzuknüpfen – etwa an unwahre Tatsachen oder einen fehlenden Kundenkontakt – als an die vermutete Person.

Die Erstprüfung ist kostenfrei. Für Google-Bewertungen beträgt die Vergütung 89 € netto je entfernter Bewertung und fällt nur im Erfolgsfall an. Wird eine entfernte Bewertung wieder veröffentlicht, wird sie kostenfrei erneut bearbeitet; kann sie nicht erneut entfernt werden, wird die Vergütung erstattet. Für Bewertungen auf anderen Plattformen wie Jameda, Kununu oder Trustpilot erhalten Sie die Konditionen nach der Erstprüfung.

Weiterlesen: Wie unser Anwaltsnetzwerk arbeitet

Häufige Fragen

Ist jede Bewertung eines Mitbewerbers unzulässig?

Nein. Google untersagt Bewertungen, mit denen Mitbewerber dem Ruf eines Unternehmens schaden wollen. War ein Mitbewerber jedoch tatsächlich Kunde und schildert er eine echte Erfahrung, muss der Inhalt im Einzelfall betrachtet werden.

Welchen Meldegrund wähle ich bei Google?

In der Regel passt „Interessenkonflikt“. Enthält die Bewertung zusätzlich beleidigende oder offensichtlich falsche Inhalte, sollte das in der Begründung ergänzend erwähnt werden.

Kann ich herausfinden, ob wirklich die Konkurrenz dahintersteckt?

Nur begrenzt. Google gibt Nutzerdaten nicht ohne Weiteres heraus. Ob ein Auskunftsverfahren in Betracht kommt, prüfen die Rechtsanwälte aus unserem Netzwerk im Einzelfall. Häufig wird stattdessen am Inhalt der Bewertung angesetzt.

Hilft das UWG auch, wenn ich den Mitbewerber nicht beweisen kann?

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche setzen voraus, dass ein Mitbewerber gehandelt hat. Ist das nicht nachweisbar, können bei unwahren Tatsachen oder fehlendem Kundenkontakt dennoch zivilrechtliche Ansatzpunkte bestehen.

Darf ich selbst positive Bewertungen gegen die Konkurrenzbewertung organisieren?

Nein. Selbst verfasste oder gekaufte Bewertungen verstoßen gegen die Google-Richtlinien zu gefälschten Interaktionen und können wettbewerbsrechtlich problematisch sein. Google kann in solchen Fällen auch das eigene Profil einschränken.

Quellen

  1. Google – Verbotene und eingeschränkte Inhalte (Richtlinien für Nutzerbeiträge)
  2. § 4 UWG – Mitbewerberschutz
  3. § 5 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen
  4. § 824 BGB – Kreditgefährdung
  5. § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Erstprüfung kostenfrei

Schildern Sie uns Ihren Fall. Für Google-Bewertungen beträgt die Vergütung 89 € netto je entfernter Bewertung und fällt nur im Erfolgsfall an. Wird eine entfernte Bewertung wieder veröffentlicht, wird sie kostenfrei erneut bearbeitet; kann sie nicht erneut entfernt werden, wird die Vergütung erstattet. Für Bewertungen auf anderen Plattformen wie Jameda, Kununu oder Trustpilot erhalten Sie die Konditionen nach der Erstprüfung.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.