Digital Services Act und Google-Bewertungen
Der Digital Services Act (DSA) ist eine EU-Verordnung, die Plattformen wie Google verbindliche Verfahren für den Umgang mit gemeldeten Inhalten vorschreibt. Für Bewertungen bedeutet das: Google muss Meldungen über rechtswidrige Inhalte sorgfältig bearbeiten, Entscheidungen mitteilen und eine Beschwerdemöglichkeit bieten. Der DSA bedeutet aber nicht, dass Google jede gemeldete Bewertung löschen muss.
Der DSA – amtlich Verordnung (EU) 2022/2065, auf Deutsch „Gesetz über digitale Dienste“ – gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Er regelt vor allem, wie Plattformen mit Meldungen umgehen müssen. Was im Einzelfall rechtswidrig ist, bestimmt er nicht selbst; das richtet sich weiterhin nach dem Recht der Mitgliedstaaten, in Deutschland etwa nach dem Persönlichkeits- und Äußerungsrecht.
Diese Seite erklärt die für Unternehmen wichtigsten Regeln allgemeinverständlich. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
Bewertung prüfen lassenWas regelt der DSA bei Bewertungen?
Der DSA legt fest, welche Verfahren Hosting-Dienste und Online-Plattformen für gemeldete Inhalte bereithalten müssen. Für Google-Bewertungen sind vor allem vier Bausteine relevant:
| Regel | Artikel | Was sie für Unternehmen bedeutet |
|---|---|---|
| Melde- und Abhilfeverfahren | Art. 16 | Sie können mutmaßlich rechtswidrige Bewertungen elektronisch melden; Google muss die Meldung bearbeiten und Ihnen die Entscheidung mitteilen. |
| Begründung | Art. 17 | Entfernt Google eine Bewertung, muss der Verfasser eine klare und spezifische Begründung erhalten. |
| Internes Beschwerdemanagement | Art. 20 | Gegen die Entscheidung über eine Meldung können meldende Personen und Verfasser kostenlos Beschwerde einlegen. |
| Außergerichtliche Streitbeilegung | Art. 21 | Nach einer Entscheidung können Betroffene eine zertifizierte Streitbeilegungsstelle anrufen; deren Ergebnis ist nicht bindend. |
Was muss eine Meldung nach Art. 16 DSA enthalten?
Plattformen müssen es ermöglichen, hinreichend genaue und begründete Meldungen einzureichen. Art. 16 DSA nennt dafür vier Elemente:
- eine hinreichend begründete Erläuterung, warum der Inhalt als rechtswidrig angesehen wird
- die genaue Angabe, wo sich der Inhalt befindet, etwa die präzise URL
- Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung
- eine Erklärung, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind
Die Plattform muss den Eingang bestätigen, wenn eine elektronische Kontaktangabe vorliegt, die Meldung zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv bearbeiten und der meldenden Person ihre Entscheidung mitteilen – mit Hinweis auf mögliche Rechtsbehelfe.
Wichtig für die Praxis: Eine Meldung führt nach dem DSA dann zur Kenntnis der Plattform von einem rechtswidrigen Inhalt, wenn ein sorgfältiger Anbieter die Rechtswidrigkeit ohne eingehende rechtliche Prüfung erkennen kann. Je klarer die Meldung den Verstoß darlegt, desto eher ist das der Fall. Google bietet hierfür das Verfahren „Inhalte aus rechtlichen Gründen melden“ an.
Weiterlesen: Google-Bewertung selbst melden: Anleitung
Erhalte ich eine Begründung, wenn Google nicht löscht?
Sie erhalten eine Mitteilung über die Entscheidung zu Ihrer Meldung, einschließlich eines Hinweises auf Rechtsbehelfe (Art. 16 Abs. 5 DSA). Die ausführliche Begründungspflicht nach Art. 17 DSA betrifft dagegen in erster Linie den Verfasser, dessen Beitrag entfernt oder eingeschränkt wird.
Die Begründung an den Verfasser muss unter anderem angeben, auf welchen Tatsachen die Entscheidung beruht, ob sie auf eine Meldung zurückgeht und ob sie auf Rechtswidrigkeit oder auf den Nutzungsbedingungen beruht. Daraus erklärt sich auch, warum Verfasser gegen Entfernungen vorgehen und Bewertungen wieder online gehen können.
Weiterlesen: Google-Bewertung wieder online
Wie funktioniert die interne Beschwerde nach Art. 20 DSA?
Online-Plattformen müssen ein internes Beschwerdemanagementsystem bereitstellen, über das Beschwerden elektronisch und kostenlos eingereicht werden können. Es steht ausdrücklich auch meldenden Personen offen, also Unternehmen, deren Meldung abgelehnt wurde.
Der Zugang muss für mindestens sechs Monate nach der Mitteilung der Entscheidung bestehen. Die Plattform muss Beschwerden zeitnah, sorgfältig und frei von Willkür bearbeiten und eine Entscheidung rückgängig machen, wenn die Beschwerde ausreichende Gründe dafür enthält. Entscheidungen dürfen nicht allein automatisiert getroffen werden.
Wie Google dieses System für Bewertungen konkret umsetzt und wie es mit dem Einspruch im Tool zur Verwaltung von Rezensionen zusammenhängt, beschreibt Google nicht im Detail. Maßgeblich sind die Hinweise in der Mitteilung, die Sie zu Ihrer Meldung erhalten.
Weiterlesen: Wenn Google die Bewertung nicht löscht
Was bringt die außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 DSA?
Nach einer Entscheidung der Plattform können Nutzer und meldende Personen eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wählen. Die Stellen werden vom Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats zugelassen, in dem sie niedergelassen sind, und müssen unabhängig sein.
Die Grenze ist deutlich: Die Streitbeilegungsstelle kann den Parteien keine bindende Lösung auferlegen. Das Recht, eine Entscheidung vor Gericht anzugreifen, bleibt unberührt. Ob dieser Weg im Einzelfall sinnvoll ist, hängt vom Fall und vom Aufwand ab.
Muss Google nach dem DSA jede gemeldete Bewertung löschen?
Nein. Der DSA verpflichtet zu einem fairen Verfahren, nicht zu einem bestimmten Ergebnis. Google muss prüfen und entscheiden, kann aber zu dem Ergebnis kommen, dass eine Bewertung weder rechtswidrig ist noch gegen die Richtlinien verstößt.
Der DSA enthält zudem keine allgemeine Pflicht für Plattformen, Inhalte von sich aus zu überwachen (Art. 8 DSA). Und er schützt auch die Verfasser: Plattformen dürfen die Bearbeitung von Meldungen aussetzen, wenn jemand häufig offensichtlich unbegründete Meldungen einreicht (Art. 23 DSA).
Welche Rolle spielt das Digitale-Dienste-Gesetz in Deutschland?
In Deutschland ergänzt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) den DSA. Es enthält unter anderem Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 und bestimmt die zuständigen Behörden; zuständige Behörde nach dem DSA ist nach § 12 DDG grundsätzlich die Bundesnetzagentur.
Für den einzelnen Bewertungsfall ändert das DDG wenig: Ob eine Bewertung rechtswidrig ist, richtet sich weiterhin nach dem allgemeinen deutschen Recht.
Weiterlesen: Bewertungsrecht: Meinung, Tatsache, Schmähkritik
Wann reicht das DSA-Verfahren nicht aus?
Die Verfahren des DSA sind ein sinnvoller, kostenloser Weg. Sie stoßen an Grenzen, wenn die Rechtswidrigkeit nicht auf den ersten Blick erkennbar ist – etwa wenn bestritten wird, dass überhaupt ein Kundenkontakt bestand, oder wenn eine Tatsachenbehauptung nur mit Belegen widerlegt werden kann.
In solchen Fällen kann eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Rufkanzlei prüft, ob Ansatzpunkte erkennbar sind; die rechtliche Bewertung und Bearbeitung erfolgt über unser Anwaltsnetzwerk.
Weiterlesen: Unser Anwaltsnetzwerk
Häufige Fragen
Gilt der DSA auch für Google Maps?
Der DSA gilt für Vermittlungsdienste, einschließlich Hosting-Diensten und Online-Plattformen, die ihre Dienste in der EU anbieten. Google bietet für Inhalte in Google Maps, einschließlich Bewertungen, ein Verfahren zur Meldung aus rechtlichen Gründen an.
Muss ich für eine DSA-Meldung meinen Namen angeben?
Nach Art. 16 DSA sollen Meldungen den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung enthalten. Für Unternehmen ist das in der Regel unproblematisch.
Erfährt der Verfasser, wer gemeldet hat?
Die Begründung an den Verfasser enthält die Identität der meldenden Person nur, falls dies unbedingt notwendig ist. Ob ein Unternehmen als Melder erkennbar ist, ergibt sich oft schon aus dem Zusammenhang.
Kostet die interne Beschwerde nach dem DSA etwas?
Nein. Art. 20 DSA verlangt, dass Beschwerden elektronisch und kostenlos eingereicht werden können.
Ersetzt der DSA eine Klage?
Nein. Die Verfahren nach dem DSA lassen das Recht unberührt, eine Entscheidung vor Gericht anzugreifen oder Ansprüche nach nationalem Recht geltend zu machen.
Quellen
Erstprüfung kostenfrei
Schildern Sie uns Ihren Fall. Für Google-Bewertungen beträgt die Vergütung 89 € netto je entfernter Bewertung und fällt nur im Erfolgsfall an. Wird eine entfernte Bewertung wieder veröffentlicht, wird sie kostenfrei erneut bearbeitet; kann sie nicht erneut entfernt werden, wird die Vergütung erstattet. Für Bewertungen auf anderen Plattformen wie Jameda, Kununu oder Trustpilot erhalten Sie die Konditionen nach der Erstprüfung.
Bewertung prüfen lassenDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.