Erpressung mit Google-Bewertungen: Was Sie tun können
Wer Geld, Rabatte oder Gratisleistungen fordert und andernfalls mit negativen Bewertungen droht oder bereits veröffentlichte Bewertungen als Druckmittel einsetzt, handelt gegen die Google-Richtlinien. Google bietet für solche Fälle ein eigenes Meldeformular und rät ausdrücklich davon ab, auf Forderungen einzugehen. Daneben kann im Einzelfall eine straf- und zivilrechtliche Prüfung in Betracht kommen.
Die Fälle sehen unterschiedlich aus: Ein Gast verlangt nach dem Essen die Rechnung erlassen zu bekommen, „sonst schreibe ich eine Bewertung“. Ein Unbekannter meldet sich per Messenger, nachdem plötzlich mehrere Ein-Stern-Bewertungen erschienen sind, und bietet an, sie gegen Zahlung „verschwinden zu lassen“. Diese Seite zeigt, wie Sie in beiden Konstellationen besonnen reagieren.
Bewertung prüfen lassenWann spricht man von Erpressung mit Bewertungen?
Typisch ist die Verknüpfung einer Forderung mit einer Bewertung: Geld, Rabatt oder eine kostenlose Leistung gegen das Ausbleiben oder Entfernen negativer Bewertungen. Google beschreibt als häufiges Muster einen plötzlichen Anstieg von 1- und 2-Sterne-Rezensionen, auf den eine Forderung folgt.
Nicht jede unangenehme Ankündigung ist rechtlich eine Erpressung. Beispiel (hypothetisch): Ein Kunde reklamiert eine mangelhafte Reparatur und kündigt an, seine Erfahrung bei Google zu schildern, wenn der Mangel nicht behoben wird. Eine berechtigte Reklamation mit dem Hinweis auf eine ehrliche Bewertung ist anders zu beurteilen als eine Forderung nach einer Leistung, auf die kein Anspruch besteht.
Was sagt Google dazu?
Google hat in der Unternehmensprofil-Hilfe ein eigenes Verfahren für Erpressungsversuche mit negativen Rezensionen eingerichtet. Über ein Formular für Erpressungsfälle können Sie Angaben zum Unternehmen, zu den verdächtigen Rezensionen und zum Täter übermitteln. Google prüft den Fall und informiert über das Ergebnis, nennt aber keine Details zur Untersuchung.
Google rät ausdrücklich, nicht auf Erpresser einzugehen und nicht zu zahlen, weil sonst weitere Forderungen drohen und eine Entfernung der Rezensionen nicht sicher ist. Zudem untersagen die Richtlinien für Nutzerbeiträge, Zahlungen, Rabatte oder kostenlose Leistungen für die Überarbeitung oder Entfernung einer negativen Rezension anzubieten. Ein eigenes Angebot an den Verfasser ist deshalb keine Lösung.
Weiterlesen: Google-Richtlinien für Bewertungen im Detail
Checkliste: Beweise sichern
Die Beweislage entscheidet über die Meldung bei Google und über jede weitere Prüfung. Sichern Sie alles, bevor Nachrichten gelöscht oder Profile umbenannt werden. Google verlangt unter anderem lesbare Screenshots der Kommunikation und direkte Links zu den Rezensionen.
- Vollständige Kommunikation mit der Forderung: E-Mails, Chat- und Messenger-Nachrichten, SMS – lesbar, mit Datum, Uhrzeit und Absender
- Bei mündlichen Forderungen: zeitnahes Gedächtnisprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Ort, Wortlaut und Namen von Zeugen
- Direkte Links und Screenshots aller verdächtigen Bewertungen mit Profilnamen
- Alle bekannten Kontaktdaten des Täters: Namen, Nutzernamen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Social-Media-Profile
- Zeitpunkt, zu dem Sie den Anstieg der Bewertungen und die erste Forderung bemerkt haben
- Hinweise auf frühere ähnliche Versuche, auch gegenüber anderen Betrieben, soweit bekannt
- Bei Bestandskunden: Rechnung, Auftrag oder Reservierung, um den Zusammenhang belegen zu können
- Datum und Inhalt Ihrer Meldung bei Google sowie jede Antwort
Sollten Sie zahlen oder nachgeben?
Google rät davon ab, und auch aus allgemeiner Sicht spricht viel dagegen: Wer einmal zahlt, signalisiert Erpressbarkeit, und es gibt keine Gewähr, dass Bewertungen danach tatsächlich entfernt werden oder ausbleiben. Wie Sie im konkreten Fall reagieren, sollten Sie dennoch in Ruhe und gegebenenfalls mit rechtlicher Unterstützung entscheiden.
Antworten Sie, wenn überhaupt, knapp und sachlich, ohne auf die Forderung einzugehen und ohne selbst zu drohen. Öffentliche Antworten unter den Bewertungen sollten keine Vorwürfe gegen eine konkrete Person enthalten, solange der Zusammenhang nicht belegt ist.
Welche rechtliche Einordnung kommt in Betracht?
Strafrechtlich kann im Einzelfall eine Nötigung nach § 240 StGB oder eine Erpressung nach § 253 StGB in Betracht kommen. Ob die Voraussetzungen vorliegen – etwa ob die Drohung mit einer Bewertung ein „empfindliches Übel“ darstellt und ob die Verknüpfung von Drohung und Forderung als verwerflich anzusehen ist –, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das beurteilen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte im konkreten Fall.
Zivilrechtlich können Unterlassungsansprüche gegen unwahre oder rechtswidrige Bewertungen bestehen, etwa nach §§ 823, 1004 BGB analog. Wurden Bewertungen ohne jeden Kundenkontakt veröffentlicht, um Druck aufzubauen, kann auch das ein Ansatzpunkt sein.
Weiterlesen: Bewertungsrecht: rechtliche Grundlagen
Polizei, Google und rechtliche Prüfung: Wie passt das zusammen?
Die Wege schließen sich nicht aus. Die Meldung über das Google-Formular zielt auf die Plattform, eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft auf die mögliche strafrechtliche Verfolgung. Eine Strafanzeige ist eine Option, über die Sie selbst entscheiden; sie führt nicht automatisch zur Entfernung von Bewertungen.
Rufkanzlei prüft, ob bei den Bewertungen selbst Ansatzpunkte erkennbar sind, strukturiert Ihre Belege und lässt geeignete Fälle über spezialisierte Rechtsanwälte aus unserem Netzwerk bearbeiten. Gerichtliche Schritte erfolgen nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung; die Kosten werden vorher erläutert.
Die Erstprüfung ist kostenfrei. Für Google-Bewertungen beträgt die Vergütung 89 € netto je entfernter Bewertung und fällt nur im Erfolgsfall an. Wird eine entfernte Bewertung wieder veröffentlicht, wird sie kostenfrei erneut bearbeitet; kann sie nicht erneut entfernt werden, wird die Vergütung erstattet. Für Bewertungen auf anderen Plattformen wie Jameda, Kununu oder Trustpilot erhalten Sie die Konditionen nach der Erstprüfung.
Weiterlesen: So arbeitet unser Anwaltsnetzwerk
Häufige Fragen
Gibt es bei Google ein eigenes Formular für Erpressung mit Bewertungen?
Ja. Google beschreibt in der Unternehmensprofil-Hilfe ein Formular für Erpressungsversuche mit negativen Rezensionen. Dort werden Angaben zum Unternehmen, zu den Rezensionen und zum Täter sowie Belege der Kommunikation abgefragt.
Ist jede Drohung mit einer schlechten Bewertung strafbar?
Nein. Wer eine berechtigte Reklamation mit dem Hinweis auf eine ehrliche Bewertung verbindet, handelt nicht ohne Weiteres strafbar. Ob eine Nötigung oder Erpressung in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab.
Darf ich dem Verfasser anbieten, die Rechnung zu erlassen, wenn er die Bewertung löscht?
Die Google-Richtlinien untersagen es, Zahlungen, Rabatte oder kostenlose Leistungen für das Entfernen oder Ändern einer Rezension anzubieten. Ein solches Angebot kann deshalb selbst zum Problem werden.
Sollte ich Anzeige erstatten?
Das ist eine Option, über die Sie selbst entscheiden. Eine Anzeige kann sinnvoll sein, wenn die Forderung eindeutig dokumentiert ist. Sie ersetzt aber nicht die Meldung bei Google.
Was, wenn die angedrohten Bewertungen schon online sind?
Sichern Sie Bewertungen und Kommunikation, melden Sie den Fall über das Google-Formular und lassen Sie die Bewertungen prüfen. Der Zusammenhang mit der Forderung ist dabei ein wichtiges Indiz.
Hilft es, den Erpresser zu blockieren?
Sichern Sie vorher die gesamte Kommunikation. Danach kann das Blockieren sinnvoll sein, um weiteren Druck zu vermeiden. Löschen Sie keine Nachrichten.
Quellen
Erstprüfung kostenfrei
Schildern Sie uns Ihren Fall. Für Google-Bewertungen beträgt die Vergütung 89 € netto je entfernter Bewertung und fällt nur im Erfolgsfall an. Wird eine entfernte Bewertung wieder veröffentlicht, wird sie kostenfrei erneut bearbeitet; kann sie nicht erneut entfernt werden, wird die Vergütung erstattet. Für Bewertungen auf anderen Plattformen wie Jameda, Kununu oder Trustpilot erhalten Sie die Konditionen nach der Erstprüfung.
Bewertung prüfen lassenDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.